Eine mündliche Erstberatung (nicht telefonisch) kann durchaus zweckmäßig sein. In einer Erstberatung kann geklärt werden, ob das Anstreben eines Privat- oder eines Gerichtsgutachtens ein geeignetes Mittel zur individuellen Zielerreichung ist. Möglich wäre auch, dass eine technische Frage auf Basis eines mündlichen Gutachtens oder einer gutachterlichen Stellungnahme schnell und preisgünstig abzuhandeln wäre, ohne viel Formvorschriften und bürokratischen Umstand. Wenn Sie eine solche Erstberatung wünschen, dann vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin bei uns im Hause.
Immer häufiger kommt es vor, dass auch Fachhandwerker fachlichen Beistand suchen. Es ist nicht selten, dass ein Fachhandwerker bei einer kompliziert aufgebauten Anlage an seine Grenzen stößt und Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam eine technische Lösung suchen. Auch hierbei kann ein Sachverständiger als Berater zur Seite stehen. Es geht in solchen Fällen nicht um Schuldzuweisungen oder dergleichen, sondern lediglich darum, eine technisch effiziente Lösung zu finden, damit Auftraggeber und Fachhandwerker gleichermaßen eine zufriedenstellende und wirtschaftliche Gesamtlösung erzielen können.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Sachverständiger bereits in der Beratungsphase hinzugezogen wird oder spätestens dann, wenn technische Fragen oder Aufgaben nicht im ersten Anlauf selbst gelöst werden können, so erspart man allen Parteien oftmals eine Menge Ärger und Kosten.
Die Praxis zeigt: Ist es erst einmal zu einer Reihe von Fehlversuchen gekommen, so sind die Fronten meist so sehr verhärtet, sodass ein oft rein technischer Mangel zu einer dauerhaften Emotionalisierung der Vertragsparteien eskaliert.
Unabhängig davon, ob Sie als Auftraggeber oder -nehmer am Geschehen beteiligt sind, lassen Sie sich bei technischen Problemen frühzeitig von einem kompetenten und unabhängigen Fachmann beraten.
Bezieht sich der Sachverständige ausdrücklich auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung, darf er nur Fragen beantworten, die in sein Bestellungsgebiet fallen. Findet kein Bezug auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung statt, so kann der Sachverständige sich auch zu Themengebieten äußern, die von seinen Bestellungsbereichen nicht umfasst sind. Dies ist jedoch nur in Einzelfällen möglich und ist überdies gesondert hervorzuheben.
Alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.