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Profil

Wolfgang Schmidt

Über mich

  • 2021: Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Dienstleistungsgenossenschaft

  • 2019: Übergabe des Handwerksbetriebes im Bereich Sanitär, Heizung, Lüftung & Klima an Nachfolger

  • 2016: Weiterbildung als Gebäudeenergieberater (Handwerkskammer Wiesbaden)
  • 2015: Erweiterung der öffentlichen Bestellung im Bereich Bautrocknungsgewerbe (Handwerkskammer Wiesbaden)
  • 2015: Weiterbildung im Bereich Gebäudediagnostik
  • seit 2013: Mitarbeit im Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Reinhard Siegismund in Kooperation mit Dipl.-Ing. Lars Leppers, Bad Vilbel und Hannover

  • 2012: Weiterbildung zur Fachkraft Leitungswasserschadenmanagement (TÜV Rheinland)
  • 2012: Gründung Einzelunternehmen Sachverständigenbüro für Heizung, Sanitär und Haustechnik

  • 2011: Sachverständiger für die Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen (TÜV Rheinland geprüfte Qualifikation PersCert)
  • 2007: Vereidigung als Sachverständiger im Bereich Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (Handwerkwerkskammer Wiesbaden)
  • 1993 bis 2019: geschäftsführender Gesellschafter eines Handwerksbetriebes im Bereich Sanitär, Heizung, Lüftung & Klima
  • 1993: Meisterprüfung im Gas-Wasserinstallateur-Handwerk in Gießen
  • 1993: angestellter Meister bei einem Heizkesselhersteller in Holzminden
  • 1992: angestellter Meister im Handwerksbetrieb in Frankfurt/Höchst
  • 1991: Meisterprüfung im Zentralheizung- und Lüftungsbauerhandwerk in Hildesheim
  • 1982: Lehre als Rohrinstallateur
  • 02.07.1963: geboren in Frankfurt/Höchst

Weiterbildung

Hier finden Sie meine Zertifikate.

Infos über die Sachverständigenberatung

Für technische Fragestellungen seines Fachgebietes und für die Prüfung der Angemessenheit von Preisen ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der kompetente Experte.

Immer wieder glauben Hilfesuchende, dass die Beratung durch einen Sachverständigen eine kostenlose Leistung der Innungen, der Kreishandwerkerschaften oder der Handwerkskammern ist. Dies ist nicht der Fall.

Sachverständige im handwerklichen Bereich sind in aller Regel selbst Handwerker, Inhaber oder Betriebsleiter von handwerklich tätigen Unternehmen. Dies ist auch so gewünscht, denn nur die tägliche Routine und die jahrelange Praxiserfahrung ergeben zu dem erforderlichen, theoretischen, technischen und rechtlichen Wissen die Mischung an Erkenntnissen, die erforderlich ist, um in allen Bereichen der jeweiligen Bestellungsgebiete up to date zu sein.

Die Leistungen eines Sachverständigen sind damit grundsätzlich kostenpflichtig. Dies gilt auch bereits für eine Beratung, selbst wenn sie telefonisch erfolgen sollte. Der Sachverständige führt eine Erstberatung nicht telefonisch durch. Kommt es während einer laufenden Privatbegutachtung zu einer fernmündlichen Beratung, dann ist diese abrechnungstechnisch der persönlichen Beratung vor Ort gleichgestellt. Bei Anfragen innerhalb eines Privatgutachtens durch die nicht beauftragende Partei oder fremde Dritte, kann keine Auskunft erteilt werden. Bei Gerichtsgutachten kann grundsätzlich keine fernmündliche Auskunft erteilt werden.

Der Sachverständige arbeitet ausschließlich auf Basis eines Kostenvorschusses und nimmt seine Tätigkeit für den Auftraggeber erst dann auf, wenn der Kostenvorschuss bei ihm eingegangen ist. Der Sachverständige erbringt selbst keine handwerkliche Leistung, sondern bietet sein Know-how, also seine Erfahrung und sein Wissen an. Dieses Wissen stellt sein Kapital dar. Er wird sein Fachwissen daher ausnahmslos erst dann zur Verfügung stellen, wenn seine Bezahlung im Rahmen eines Kostenvorschusses gesichert ist. Vom Grundsatz her gilt dies gleichermaßen bei Privat- wie auch bei Gerichtsgutachten. Bei Gerichtsgutachten tritt das Gericht als „Verwalter“ des Kostenvorschusses auf. Ein Gericht wird einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erst beauftragen, nachdem die damit belegte Partei einen angemessenen Vorschuss für den Sachverständigen auf das Konto der Gerichtskasse eingezahlt hat.

Eine mündliche Erstberatung (nicht telefonisch) kann durchaus zweckmäßig sein. In einer Erstberatung kann geklärt werden, ob das Anstreben eines Privat- oder eines Gerichtsgutachtens ein geeignetes Mittel zur individuellen Zielerreichung ist. Möglich wäre auch, dass eine technische Frage auf Basis eines mündlichen Gutachtens oder einer gutachterlichen Stellungnahme schnell und preisgünstig abzuhandeln wäre, ohne viel Formvorschriften und bürokratischen Umstand. Wenn Sie eine solche Erstberatung wünschen, dann vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin bei uns im Hause.

Immer häufiger kommt es vor, dass auch Fachhandwerker fachlichen Beistand suchen. Es ist nicht selten, dass ein Fachhandwerker bei einer kompliziert aufgebauten Anlage an seine Grenzen stößt und Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam eine technische Lösung suchen. Auch hierbei kann ein Sachverständiger als Berater zur Seite stehen. Es geht in solchen Fällen nicht um Schuldzuweisungen oder dergleichen, sondern lediglich darum, eine technisch effiziente Lösung zu finden, damit Auftraggeber und Fachhandwerker gleichermaßen eine zufriedenstellende und wirtschaftliche Gesamtlösung erzielen können.

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Sachverständiger bereits in der Beratungsphase hinzugezogen wird oder spätestens dann, wenn technische Fragen oder Aufgaben nicht im ersten Anlauf selbst gelöst werden können, so erspart man allen Parteien oftmals eine Menge Ärger und Kosten.

Die Praxis zeigt: Ist es erst einmal zu einer Reihe von Fehlversuchen gekommen, so sind die Fronten meist so sehr verhärtet, sodass ein oft rein technischer Mangel zu einer dauerhaften Emotionalisierung der Vertragsparteien eskaliert.

Unabhängig davon, ob Sie als Auftraggeber oder -nehmer am Geschehen beteiligt sind, lassen Sie sich bei technischen Problemen frühzeitig von einem kompetenten und unabhängigen Fachmann beraten.

Bezieht sich der Sachverständige ausdrücklich auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung, darf er nur Fragen beantworten, die in sein Bestellungsgebiet fallen. Findet kein Bezug auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung statt, so kann der Sachverständige sich auch zu Themengebieten äußern, die von seinen Bestellungsbereichen nicht umfasst sind. Dies ist jedoch nur in Einzelfällen möglich und ist überdies gesondert hervorzuheben.

Alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Warum „ö.b.u.v.“?

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind unabhängige und unparteiische Fachleute auf ihrem besonderen Sachgebiet. Sie haben vor ihrer Vereidigung ein hohes Maß an Kompetenz und herausragende fachliche Kenntnisse nachgewiesen.

Sie stehen Gerichten sowie privaten Auftraggebern zur Beratung in fachlichen Fragen und damit zur Entscheidungsfindung wie auch Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung.

Die Bezeichnung „öffentlich bestellt und vereidigt“ ist gesetzlich geschützt und somit an ganz bestimmet Kriterien geknüpft. Das Bewerbungsverfahren läuft nach einem festgelegten Ablauf ab. Damit stellt die Bezeichnung „ö.b.u.v.“ ein besonderes Qualitätsmerkmal dar.

Der ö.b.u.v. Sachverständige ist verpflichtet, sich permanent durch Schulungen und Seminare auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten und weist dies gegenüber der für ihn zuständigen Handwerkskammer regelmäßig nach.

Weitere Informationen

LVS Hessen – www.lvs-hessen.de

Institut für Sachverständige – www.ifsforum.de

Auszeichnung als Top-Berater von BERATUNG.DE
Auszeichnung als Top-Berater von BERATUNG.DE
TÜV-Zertifizierung
b.v.s.-Auszeichnung