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Gutachten

Allgemeine Informationen zu einem Gutachten

Es werden Gutachten für die Fachbereiche der technischen Gebäudeausstattung erstellt:

  • Heizungstechnik
  • Lüftungstechnik
  • Klimatechnik
  • Gasinstallation
  • Wasserinstallation
  • Solartechnik
  • Abwassertechnik
  • Sanitär- und Badinstallation

Für den Bereich Bauschäden:

  • Wasserschäden
  • technische Bautrocknung
  • Schimmelpilzbeseitigung

Aber was genau ist eigentlich ein Gutachten?

Grundsätzlich ist jede fachliche Äußerung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die er in Ausübung seines Amtes von sich gibt, dem Grunde nach bereits ein Gutachten.

Es kommt nicht darauf an, ob ein Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird und auch nicht, wer es beauftragt hat. Stellungnahmen, Berichte oder sonstige technische, fachliche sowie werkpreisliche Bewertungen sind demzufolge Gutachten.

In der Praxis begegnen uns in der Regel vier „klassische“ Gutachtenbezeichnungen:

Gerichtsgutachten

Ein Gerichtsgutachten wird meistens vom Gericht – in Einzelfällen auch von der Staatsanwaltschaft – in Auftrag gegeben. Die Gerichte beauftragen bei entsprechendem Bedarf vorzugsweise öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Klärung technischer Fragen oder mit der Prüfung der Angemessenheit von Preisen.

Die beiden Verfahren spalten sich auf in

  • den Rechtsstreit und
  • das selbständige Beweisverfahren

Im Rechtsstreit formuliert der Richter die Fragen an den Sachverständigen selbst. Er prüft im Verfahren, welche Fragen durch einen Sachverständigen beantwortet werden müssen, damit eine Entscheidung ergehen kann. Die streitenden Parteien sind Kläger und Beklagter. Hinzu können noch sogenannte Streitverkündete, Streitbeigetretene etc. kommen.

Im selbständigen Beweisverfahren (früher Beweissicherungsverfahren genannt) handelt es sich um Antragsteller und Antragsgegner. Hier formulieren die Parteien die Fragen, nicht der Richter.

Das selbständige Beweisverfahren soll der Schlichtung der Streitigkeit über eine fachliche Aufklärung dienen – wenn möglich ohne Rechtsstreit. Hierzu beantragt der Antragsteller (auch mehrere Antragsteller sind möglich) beim für die Angelegenheit zuständigen Gericht die verbindliche Klärung strittiger Beweisfragen.

Dieses Verfahren macht dann Sinn, wenn man annimmt, dass man den Streit außergerichtlich beilegen kann, wenn erst einmal die streitigen technischen oder preislichen Fragen von unabhängiger Stelle geklärt sind.

Außerdem ist es sinnvoll, die konkrete Fragestellung vor Einbringung in das Verfahren zusammen mit einem Fachmann vorab auszuformulieren. Oft kann ein Sachverständiger eine Frage im selbständigen Beweisverfahren nicht zufriedenstellend beantworten, weil die Fragestellung die erhoffte Antwort nicht hergibt. Der Sachverständige kann nämlich die Fragen nur genauso beantworten, wie sie ihm gestellt wurden.

Selbst wenn nach Klärung der Streitfragen nachfolgend keine außergerichtliche Einigung erreicht werden kann, hat diese Vorgehensweise zwei gravierende Vorteile:

  • Es muss in einem später vielleicht doch anhängigen Rechtsstreit kein neues Gutachten beauftragt werden, denn es handelt sich bereits um ein Gerichtsgutachten.
  • Es wird in der Regel schneller erstellt werden können, als wenn man es in einem Rechtsstreit anfordert.

Ob in Ihrem konkreten Fall ein selbständiges Beweisverfahren das Mittel der Wahl ist oder ob Sie lieber direkt einen Rechtsstreit beginnen, sollten Sie erst entscheiden, nachdem Sie sich von einem kompetenten Rechtsanwaltsanwalt haben beraten lassen.

Privatgutachten

Glaubt man sicher, dass es nur um die Beantwortung technischer Fragen geht, so kann ein Privatgutachten das Mittel der Wahl sein.

Hier ist vor allem die Emotionalisierung der Parteien entscheidend. Schafft man es, sachlich zu bleiben und alle Fragestellungen mit seinem Vertragspartner objektiv, statt emotional zu behandeln, kann ein Privatgutachten eine schnelle und verhältnismäßig preiswerte Problemlösung sein.

Wird das Verhältnis bereits von Emotionen beherrscht und ist anzunehmen, dass an einem Rechtsstreit kein Weg mehr vorbeiführt, so ist in vielen Fällen dem Gerichtsgutachten der Vorzug zu geben. Bei der Wahl der Gutachtenform ist nämlich zu beachten, dass dem Privatgutachten in einem späteren Rechtsstreit nur dann Verbindlichkeit zukommt, wenn die Gegenseite dieses auch akzeptiert. Ist dies nicht der Fall, so ist lediglich von einem einseitigen Parteivortrag auszugehen.

Die neueste Rechtsprechung (Stand 2011) tendiert jedoch dazu, dem Privatgutachten künftig auch im gerichtlichen Rechtsstreit mehr Gewicht zu verleihen. Hierzu sollten Sie Ihren Anwalt befragen, sofern Sie bereits anwaltlich vertreten werden.

Auch ein vor einem zu erwartenden Rechtsstreit angesiedeltes Privatgutachten kann sinnvoll sein, wenn es der Prozessvorbereitung und/oder der Prozess-Risikoabwägung dient.

Ein Privatgutachten in ein streitiges Gerichtsverfahren einzubringen kann aber auch als Parteivortrag zweckmäßig sein. Wird das Privatgutachten von einer Partei in das gerichtliche Verfahren mit eingebracht, wird es Bestandteil der Gerichtsakte. Sollte es im Laufe des Gerichtsverfahrens zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gerichtsgutachtens kommen, so findet dieser das Gutachten in der Gerichtsakte vor.

Es ist kaum anzunehmen, dass er dieses Gutachten bei seinen Überlegungen außer Acht lassen wird, zumal man auf den Inhalt des Privatgutachtens Bezug nehmen kann, wie zum Beispiel durch Fragen wie „Ist die Feststellung im Privatgutachten auf Seite … richtig, dass …“ oder „Kommt der Sachverständige im Privatgutachten zu dem richtigen Ergebnis, dass …?“ usw.

Schadengutachten

Weisen technische Anlagen oder Installationen plötzlich Mängel auf und entstehen sogar Schäden, dann kommt es zum klassischen Schadengutachten.

Auch wenn die Bezeichnung „Schadengutachten“ immer wieder zu finden ist, so stellt dies keine eigene Art dar. Ein als „Schadengutachten“ bezeichnetes Gutachten ist entweder ein Privat-, ein Gerichts- oder ein Schiedsgutachten. Bei der Bezeichnung kommt es nämlich nicht auf den Inhalt an, sondern vielmehr auf den Zweck und auf die bestellenden Auftraggeber.

Die Spannweite der Fragestellungen im „Schadengutachten“ ist beinahe endlos – einige Themenbereiche sind z.B.: Geräusche in Leitungen und Geräten, undichte Gasleitungen, Druckverlust im Heizungssystem, zu geringe Heizleistung, falsche Nebenkostenabrechnung, feuchte Flecken unter der Decke, nicht funktionierende Klimaanlagen, Zugerscheinungen durch die Luft, zu hohe Verbrauchskosten, undichte Duschtüren sowie die Lieferung vermeintlich falscher Ware zu möglicherweise überhöhten Preisen.

Es ist fast alles denkbar. Fast immer wird die Frage „Woher kommt es, dass …?“ ergänzt durch „Was muss man unternehmen, damit …?“ und letztlich „Was kostet es, …?“. Gerade bei Schadengutachten ist häufig bereits im Vorfeld ein Streit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entbrannt. Hier muss überlegt werden, ob man einem Rechtsstreit noch entgehen kann oder ob man diesen für unvermeidlich hält.

Schiedsgutachten

Wenn die technischen und/oder preislichen Meinungen auseinander gehen und trotz aller Mühe keine Einigung erreicht werden kann, dann wird es Zeit sich professionelle Hilfe zu holen.

In manchen Fällen besteht bereits eine jahrelange Geschäftspartnerschaft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Oder man möchte aus anderen Gründen die „Beziehung zueinander“ nicht mehr belasten, als es sein muss.

Nachgeben und gegen seine Überzeugung handeln, „nur des lieben Friedens wegen“, möchte man aber auch nicht. Wenn beide Seiten aus diesen oder anderen Gründen ein Gerichtsgutachten scheuen, gleichwohl aber eine für beide Seiten verbindliche Klärung der streitigen Fragen durch einen neutralen Experten wünschen, dann ist das Schiedsgutachten wahrscheinlich die richtige Wahl.

Beide Vertragsparteien können gemeinsam ein Privatgutachten beauftragen und vertraglich vereinbaren, dass das Gutachten als verbindlich angesehen werden soll. Hier handelt es sich dann um ein Schiedsgutachten. Dieses wird grundsätzlich nicht von nur einer Vertragspartei beauftragt, sondern von beiden (allen) Parteien, für die es später verbindlich sein soll. Bei einem Schiedsgutachten sind die Möglichkeiten, dieselben Fragen zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal gerichtlich klären zu lassen, sehr eingeschränkt, da es in seinem Ergebnis bereits für alle Vertragspartien (rechts-)verbindlich ist.

Elementar ist hierbei, dass sich alle Vertragsparteien auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen und diesem ihr Vertrauen schenken.

Über die genauen Auswirkungen und späteren Einschränkungen bei Beauftragung eines Schiedsgutachtens sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.